{"id":28,"date":"2017-08-14T21:13:55","date_gmt":"2017-08-14T19:13:55","guid":{"rendered":"https:\/\/wwc.ml-net.eu\/?page_id=28"},"modified":"2019-11-29T21:18:30","modified_gmt":"2019-11-29T20:18:30","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.wwc-stuttgart.de\/events\/satzung\/","title":{"rendered":"unsere Satzung"},"content":{"rendered":"<table width=\"95%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table width=\"95%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Satzung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>W\u00fcrttembergischer Wurftaubenclub e.V.<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Stuttgart<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Fassung vom 09.03.2019<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>1<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Name und Sitz des Vereins:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen W\u00fcrttembergischer Wurftaubenclub e.V. Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart seit 19.02.1965 unter der Nummer 1696 eingetragen und hat seinen Sitz in Stuttgart.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>2<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Zweck des Vereins und Mittelverwendung:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<\/li>\n<li>Zweck des Vereins ist die Pflege und Aus\u00fcbung des Schie\u00dfens auf sportlicher Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten von Veranstaltungen schie\u00df-sportlicher Art.<\/li>\n<li>Dazu geh\u00f6ren Trainingseinheiten und unter Anleitung von \u00dcbungsleitern, Teilnahme an Wettk\u00e4mpfen und Veranstaltung von Wettk\u00e4mpfen.<\/li>\n<li>Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/li>\n<li>Der Verein ist Mitglied des W\u00fcrttembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-Spiel-, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verb\u00e4nde, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"6\">\n<li>Au\u00dferdem ist der Verein Mitglied des W\u00fcrttembergischen Sch\u00fctzenverbandes 1850 e.V. und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Sch\u00fctzenbundes e.V., deren Satzung er anerkennt.<\/li>\n<li>Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. \u00a0Bei Bedarf k\u00f6nnen Vereins\u00e4mter oder T\u00e4tigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen M\u00f6glichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentsch\u00e4digung nach \u00a73 Nr. 26 a EStG ausge\u00fcbt werden. Im \u00dcbrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach \u00a7670 BGB f\u00fcr solche Aufwendungen, die Ihnen durch die T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Verein entstanden sind<\/li>\n<li>Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/li>\n<li>Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li><strong>3<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Gesch\u00e4ftsjahr:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>4<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Mitgliedschaft:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>Der Verein hat<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>aktive Mitglieder \u00fcber 18 Jahre<\/li>\n<li>jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre\n<ul>\n<li>junge, vollj\u00e4hrige Mitglieder die noch in der Ausbildung sind k\u00f6nnen auf Antrag \/ durch Vorstandsbeschluss den jugendlichen Mitgliedern finanziell gleichgestellt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Ehrenmitglieder<\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied k\u00f6nnen alle Personen werden, die sich in geordneten Verh\u00e4ltnissen befinden und \u00fcber einen guten Leumund verf\u00fcgen. Ein polizeiliches F\u00fchrungszeugnis muss vorgelegt werden. \u00dcber die endg\u00fcltige Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.<\/li>\n<li>Jedes neu aufgenommene Mitglied erh\u00e4lt einen Sch\u00fctzenpass, sowie eine Satzung des Vereins. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserkl\u00e4rung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.<\/li>\n<li>Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, k\u00f6nnen von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<\/li>\n<li>Die angeschlossene Jugendordnung des W\u00fcrttembergischen Wurftaubenclub e.V. ist Bestandteil dieser Satzung.<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li><strong>5<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Rechte und Pflichten der Mitglieder:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>Die Mitglieder haben freien oder erm\u00e4\u00dfigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von Fall zu Fall bestimmt.<\/li>\n<li>Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu f\u00f6rdern, die festgesetzten Beitr\u00e4ge zu leisten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.<\/li>\n<li>Mitglieder, die die Vereinsinteressen sch\u00e4digen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, k\u00f6nnen mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeitr\u00e4ge nach F\u00e4lligkeit, trotz Aufforderung, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.<\/li>\n<li>Ehrenmitglieder genie\u00dfen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.<\/li>\n<li>Jedes Mitglied \u00fcber 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. W\u00e4hlbar sind nur Mitglieder \u00fcber 21 Jahre. F\u00fcr die Vereinsjugend ist das Wahlrecht in der Jugendordnung geregelt.<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"6\">\n<li>Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend \u00fcber \u00c4nderungen in ihren pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen schriftlich zu informieren. Dazu geh\u00f6rt insbesondere:<\/li>\n<li>die Mitteilung von Anschriften\u00e4nderungen<\/li>\n<li>\u00c4nderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren<\/li>\n<li>Mitteilung von pers\u00f6nlichen Ver\u00e4nderungen, die f\u00fcr das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)<\/li>\n<\/ol>\n<p>Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen \u00c4nderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und k\u00f6nnen diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>6<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Erl\u00f6schen der Mitgliedschaft:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserkl\u00e4rung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erl\u00f6schen der Mitgliedschaft zu bezahlen.<\/li>\n<li>Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen (\u00a75\/3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.<\/li>\n<li>Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der n\u00e4chsten Hauptversammlung Berufung gegen den Ausschluss einzulegen. Eine Entscheidung \u00fcber die Wiederaufnahme erfolgt durch die Hauptversammlung. Dazu ist eine 3\/4-Mehrheit der Hauptversammlung erforderlich.<\/li>\n<li>Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Sch\u00fctzenpass an die Gesch\u00e4ftsstelle zur\u00fcckzugeben.<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li><strong>7<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Beitr\u00e4ge der Mitglieder:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen H\u00f6he von der Hauptversammlung bestimmt wird.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>8<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Leitung und Verwaltung:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>Vorstand des Vereins im Sinne des \u00a726 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied (1. und 2. Vorsitzender) vertritt den Verein allein. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister (Kassier), dem Schriftf\u00fchrer, dem Sportleiter,\u00a0dem Jugendleiter und bis zu drei Beisitzern. Den Beisitzern sind jeweils besondere Aufgabengebiete zugeordnet. Das Amt des Jugendleiters kann auch von einem der Vorst\u00e4nde kommissarisch \u00fcbernommen werden, wenn dies das zu erwartende Arbeitsaufkommen erlaubt.\u00a0 \u00a0Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Hauptversammlung auf je 3 Jahre gew\u00e4hlt.<\/li>\n<li>Der erweiterte Vorstand unterst\u00fctzt die Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Dem erweiterten Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung festgelegten F\u00e4llen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. \u00dcber die Sitzungen und Beschl\u00fcsse wird vom Schriftf\u00fchrer ein Protokoll gef\u00fchrt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.<\/li>\n<li>F\u00e4llt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, R\u00fccktritt o. dgl., so ist der erweiterte Vorstand berechtigt, eine Ersatzperson zu w\u00e4hlen, die bis zur n\u00e4chsten Hauptversammlung an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt. Diese Bestimmung findet auf den Kernvorstand des Vereins keine Anwendung: F\u00e4llt der 1. Vorsitzende weg, so wird er bis zur n\u00e4chsten Hauptversammlung durch den 2. Vorsitzenden vertreten. F\u00e4llt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur n\u00e4chsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li><strong>9<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Kassenpr\u00fcfer:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Hauptversammlung w\u00e4hlt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenpr\u00fcfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenpr\u00fcfung vorzunehmen und dar\u00fcber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>10<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Ordentliche Hauptversammlung:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>Die j\u00e4hrliche Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss sp\u00e4testens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.<\/li>\n<li>Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Bericht des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder \u00fcber das abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr.<\/li>\n<li>Entlastung des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder.<\/li>\n<li>Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.<\/li>\n<li>Entscheidung \u00fcber Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.<\/li>\n<li>Beschlussfassung \u00fcber Investitionen, die \u20ac5.000,- im Einzelfall \u00fcberschreiten, bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Diese Bestimmung gilt nur vereinsintern.<\/li>\n<li>Satzungs\u00e4nderungen.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>Antr\u00e4ge zur Hauptversammlung k\u00f6nnen nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.<\/li>\n<li>Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.<\/li>\n<li>\u00dcber jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu f\u00fchren, das vom Vorsitzenden und vom Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen ist.<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li><strong>11<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Au\u00dferordentliche Hauptversammlung:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>Der Vorsitzende kann jederzeit eine au\u00dferordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.<\/li>\n<li>Der Vorsitzende muss innerhalb von zwei Wochen eine au\u00dferordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 35% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.<\/li>\n<li>Die au\u00dferordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li><strong>12<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><strong>Beschl\u00fcsse:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Zur Beschlussfassung \u00fcber folgende Punkte ist die Mehrheit von 3\/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:<\/p>\n<ol>\n<li>\u00c4nderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit ber\u00fchrt, ge\u00e4ndert, neu eingef\u00fchrt oder aufgehoben, so ist das zust\u00e4ndige Finanzamt zu benachrichtigen.<\/li>\n<li>Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.<\/li>\n<li>Aufl\u00f6sung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn sich nicht mindestens 7 (sieben) Mitglieder entschlie\u00dfen, ihn weiterzuf\u00fchren. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgel\u00f6st werden. Die Aufl\u00f6sung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hier\u00fcber angek\u00fcndigt ist.<\/li>\n<li>Darlehensaufnahmen bed\u00fcrfen der Genehmigung der Hauptversammlung, dies soll aber nur vereinsintern gelten.<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li><strong> 13<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr den Erlass einer Datenschutzordnung:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der Verein erl\u00e4sst eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Daten aufgef\u00fchrt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des ersten Vorstands durch die Vorstandssitzung beschlossen.<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li><strong>14<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Regelungen zum Datenschutz:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)\u00a0 und\u00a0 des\u00a0 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erf\u00fcllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten \u00fcber pers\u00f6nliche und sachliche Verh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.<\/li>\n<li>Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle f\u00fcr die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten auf. (Details, welche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden siehe Datenschutzordnung) Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter gesch\u00fctzt.<\/li>\n<li>Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen \u00fcber Nichtmitglieder werden grunds\u00e4tzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur F\u00f6rderung des Vereinszwecks n\u00fctzlich sind (Details, welche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden siehe Datenschutzordnung)und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzw\u00fcrdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.<\/li>\n<li>Als Mitglied des W\u00fcrttembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. (Details der \u00fcbermittelten Daten siehe Datenschutzordnung)<\/li>\n<li>Als Mitglied des Deutschen Sch\u00fctzenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten \u00fcber seinen Landesverband (den WSV 1850 e.V.) dorthin zu melden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen \u00fcbergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgem\u00e4\u00dfen Veranstaltungen der \u00fcbergeordneten Verbandshierachien \u00fcbermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Ver\u00f6ffentlichung. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0(Details der \u00fcbermittelten Daten siehe Datenschutzordnung)<\/li>\n<li>Jedes Mitglied hat das Recht darauf,\n<ol>\n<li>Auskunft \u00fcber die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,<\/li>\n<li>dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,<\/li>\n<li>dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen l\u00e4sst,<\/li>\n<li>dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gel\u00f6scht werden, wenn die Speicherung unzul\u00e4ssig war oder die Zwecke f\u00fcr die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,<\/li>\n<li>der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,<\/li>\n<li>seine Daten in einem strukturierten, g\u00e4ngigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst f\u00fcr den Verein T\u00e4tigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerf\u00fcllung geh\u00f6renden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zug\u00e4nglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch \u00fcber das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li><strong>15<\/strong><br \/>\n<strong>Schlussabstimmungen:<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>S\u00e4mtliche Organe des Vereins \u00fcben ihre T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich aus. Auf \u00a7 2 Tz.6 wird insoweit verwiesen.<\/li>\n<li>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft, die es ausschlie\u00dflich und unmittelbar zur F\u00f6rderung des Sports, insbesondere des Schie\u00dfwesens verwendet.<\/li>\n<li>Zur formellen \u00c4nderung, bzw. \u00c4nderung der Satzung, sowie f\u00fcr die Anmeldung zum Vereinsregister wird der Vorsitzende des Vorstandes mit einem weiteren Vorstandsmitglied erm\u00e4chtigt.<\/li>\n<li>Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Hauptversammlung am 09.03.2019 angenommen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Stuttgart, den 09.03.2019<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/www.wwc-stuttgart.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Satzung.pdf\">PDF-Version f\u00fcr den Download oder zum Drucken<\/a><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung W\u00fcrttembergischer Wurftaubenclub e.V. Stuttgart Fassung vom 09.03.2019 1 Name und Sitz des Vereins: Der Verein f\u00fchrt den Namen W\u00fcrttembergischer Wurftaubenclub e.V. Stuttgart. 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