unsere Satzung

Satzung

Württembergischer Wurftaubenclub e.V.
Stuttgart

Fassung vom 09.03.2019

  • 1
    Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen Württembergischer Wurftaubenclub e.V. Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart seit 19.02.1965 unter der Nummer 1696 eingetragen und hat seinen Sitz in Stuttgart.

  • 2
    Zweck des Vereins und Mittelverwendung:
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten von Veranstaltungen schieß-sportlicher Art.
  3. Dazu gehören Trainingseinheiten und unter Anleitung von Übungsleitern, Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltung von Wettkämpfen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-Spiel-, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
  1. Außerdem ist der Verein Mitglied des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V., deren Satzung er anerkennt.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  • 3
    Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 4
    Mitgliedschaft:
  1. Der Verein hat
  • aktive Mitglieder über 18 Jahre
  • jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
    • junge, volljährige Mitglieder die noch in der Ausbildung sind können auf Antrag / durch Vorstandsbeschluss den jugendlichen Mitgliedern finanziell gleichgestellt werden.
  • Ehrenmitglieder
  1. Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Ein polizeiliches Führungszeugnis muss vorgelegt werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
  2. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Schützenpass, sowie eine Satzung des Vereins. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  3. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Die angeschlossene Jugendordnung des Württembergischen Wurftaubenclub e.V. ist Bestandteil dieser Satzung.
  • 5
    Rechte und Pflichten der Mitglieder:
  1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von Fall zu Fall bestimmt.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit, trotz Aufforderung, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
  4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  5. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre. Für die Vereinsjugend ist das Wahlrecht in der Jugendordnung geregelt.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
  2. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  3. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  4. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

  • 6
    Erlöschen der Mitgliedschaft:
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
  2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen (§5/3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung gegen den Ausschluss einzulegen. Eine Entscheidung über die Wiederaufnahme erfolgt durch die Hauptversammlung. Dazu ist eine 3/4-Mehrheit der Hauptversammlung erforderlich.
  4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Schützenpass an die Geschäftsstelle zurückzugeben.
  • 7
    Beiträge der Mitglieder:

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.

  • 8
    Leitung und Verwaltung:
  1. Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied (1. und 2. Vorsitzender) vertritt den Verein allein. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister (Kassier), dem Schriftführer, dem Sportleiter, dem Jugendleiter und bis zu drei Beisitzern. Den Beisitzern sind jeweils besondere Aufgabengebiete zugeordnet. Das Amt des Jugendleiters kann auch von einem der Vorstände kommissarisch übernommen werden, wenn dies das zu erwartende Arbeitsaufkommen erlaubt.   Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Hauptversammlung auf je 3 Jahre gewählt.
  2. Der erweiterte Vorstand unterstützt die Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Dem erweiterten Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung festgelegten Fällen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
  3. Fällt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt o. dgl., so ist der erweiterte Vorstand berechtigt, eine Ersatzperson zu wählen, die bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt. Diese Bestimmung findet auf den Kernvorstand des Vereins keine Anwendung: Fällt der 1. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
  • 9
    Kassenprüfer:

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

  • 10
    Ordentliche Hauptversammlung:
  1. Die jährliche Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
  2. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
  • Bericht des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder über das abgelaufene Geschäftsjahr.
  • Entlastung des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder.
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
  • Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
  • Beschlussfassung über Investitionen, die €5.000,- im Einzelfall überschreiten, bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Diese Bestimmung gilt nur vereinsintern.
  • Satzungsänderungen.
  1. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  3. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • 11
    Außerordentliche Hauptversammlung:
  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der Vorsitzende muss innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 35% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
  • 12
    Beschlüsse:

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  2. Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
  3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn sich nicht mindestens 7 (sieben) Mitglieder entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
  4. Darlehensaufnahmen bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung, dies soll aber nur vereinsintern gelten.
  • 13

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung:

  1. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des ersten Vorstands durch die Vorstandssitzung beschlossen.
  • 14

Regelungen zum Datenschutz:

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)  und  des  Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten auf. (Details, welche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden siehe Datenschutzordnung) Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (Details, welche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden siehe Datenschutzordnung)und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
  4. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. (Details der übermittelten Daten siehe Datenschutzordnung)
  5. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband (den WSV 1850 e.V.) dorthin zu melden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.                      (Details der übermittelten Daten siehe Datenschutzordnung)
  6. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
    2. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
    3. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    4. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
    5. der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
    6. seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
  7. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • 15
    Schlussabstimmungen:
  1. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auf § 2 Tz.6 wird insoweit verwiesen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports, insbesondere des Schießwesens verwendet.
  3. Zur formellen Änderung, bzw. Änderung der Satzung, sowie für die Anmeldung zum Vereinsregister wird der Vorsitzende des Vorstandes mit einem weiteren Vorstandsmitglied ermächtigt.
  4. Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Hauptversammlung am 09.03.2019 angenommen.

Stuttgart, den 09.03.2019

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